RS Vwgh 2006/12/19 2006/15/0232

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §108d Abs3 idF 2002/I/155;

Rechtssatz

Durch den klaren Wortlaut des § 108d Abs. 3 EStG idF BGBl. I Nr. 155/2002, die Prämie könne spätestens in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden, bringt das Gesetz mit nicht zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass ein Antrag auf Prämiengewährung, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet ist. Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass die Wahl des Gesetzgebers für den in Rede stehenden Zeitpunkt als Ablauf der Antragsfrist auch von Sachlichkeitserwägungen getragen ist (Hinweis E 21. September 2006, 2004/15/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150232.X01

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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