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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Durch den klaren Wortlaut des § 108d Abs. 3 EStG idF BGBl. I Nr. 155/2002, die Prämie könne spätestens in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden, bringt das Gesetz mit nicht zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass ein Antrag auf Prämiengewährung, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet ist. Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass die Wahl des Gesetzgebers für den in Rede stehenden Zeitpunkt als Ablauf der Antragsfrist auch von Sachlichkeitserwägungen getragen ist (Hinweis E 21. September 2006, 2004/15/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150232.X01Im RIS seit
26.01.2007