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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 36 Abs. 2 erster Halbsatz Slbg GVG 1997 sind Parteien im Verfahren (nur) die im Vertrag genannten Parteien (wobei das Wort "genannten" nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern auch für den Fall der Rechtsnachfolge sinngemäß anzuwenden ist).(Hier: Die Erstbf hat als Mieterin zwischen Februar und März 1989 den gegenständlichen Mietvertrag abgeschlossen. Gemäß dessen Punkt XII. ist die Mieterin berechtigt, das Mietobjekt (ua) an die Zweitbf als Mieterin weiterzugeben. Im Dezember 1995 haben die Erstbf und die Zweitbf vereinbart, dass eine solche Abtretung der Mietrechte durch die Erstbf an die Zweitbf stattfindet. Die von der Erstbf erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig. Soweit die Beschwerde daher durch die Erstbf erhoben wurde, war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.)
Schlagworte
Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020255.X02Im RIS seit
06.02.2007