RS Vwgh 2006/12/19 2005/02/0255

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Slbg 1997 §36 Abs2;
GVG Slbg 1997;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Nach § 36 Abs. 2 erster Halbsatz Slbg GVG 1997 sind Parteien im Verfahren (nur) die im Vertrag genannten Parteien (wobei das Wort "genannten" nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern auch für den Fall der Rechtsnachfolge sinngemäß anzuwenden ist).(Hier: Die Erstbf hat als Mieterin zwischen Februar und März 1989 den gegenständlichen Mietvertrag abgeschlossen. Gemäß dessen Punkt XII. ist die Mieterin berechtigt, das Mietobjekt (ua) an die Zweitbf als Mieterin weiterzugeben. Im Dezember 1995 haben die Erstbf und die Zweitbf vereinbart, dass eine solche Abtretung der Mietrechte durch die Erstbf an die Zweitbf stattfindet. Die von der Erstbf erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig. Soweit die Beschwerde daher durch die Erstbf erhoben wurde, war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.)

Schlagworte

Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020255.X02

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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