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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0111 E 19. Dezember 2006 2004/15/0164 E 19. Dezember 2006Rechtssatz
Einnahmen sind bereits dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150110.X02Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013