RS Vwgh 2006/12/19 2004/03/0172

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
JagdG Tir 2004 §37 Abs8;
JagdG Tir 2004 §37;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0174 E 19. Dezember 2006 2004/03/0175 E 19. Dezember 2006 2004/03/0173 E 19. Dezember 2006

Rechtssatz

Ausgehend von § 37 Tir JagdG 2004 ist Grundlage für den Abschussplan der tatsächliche Wildstand in dem betreffenden Jagdgebiet. Ein Bescheid, mit dem ein Abschussplan abweichend vom Entwurf des Jagdinhabers von Amts wegen erlassen wird, muss, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen. Des weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 wünschenswerte Wilddichte im Jagdgebiet ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Abschussverfügung zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist (vgl das hg Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 93/03/0025, zum Stmk JagdG 1986, mwN).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030172.X01

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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