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L65000 Jagd WildNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0174 E 19. Dezember 2006 2004/03/0175 E 19. Dezember 2006 2004/03/0173 E 19. Dezember 2006Rechtssatz
Ausgehend von § 37 Tir JagdG 2004 ist Grundlage für den Abschussplan der tatsächliche Wildstand in dem betreffenden Jagdgebiet. Ein Bescheid, mit dem ein Abschussplan abweichend vom Entwurf des Jagdinhabers von Amts wegen erlassen wird, muss, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen. Des weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 wünschenswerte Wilddichte im Jagdgebiet ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Abschussverfügung zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist (vgl das hg Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl 93/03/0025, zum Stmk JagdG 1986, mwN).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030172.X01Im RIS seit
23.01.2007