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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §37 Abs5;Rechtssatz
Während gemäß § 51 Abs 1 VStG "im Verwaltungsstrafverfahren" den Parteien das Recht der Berufung zusteht, legt § 51 Abs 7 VStG fest, dass in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, "das Straferkenntnis" von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn "seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis" 15 Monate vergangen sind. Schon der eindeutige Wortlaut des § 51 Abs 7 VStG, der sich - im Gegensatz zu Abs 1 - nur auf "Straferkenntnisse" bezieht, spricht gegen die Auffassung, die Rechtsfolgen dieser Bestimmung seien auch auf Verfallsbescheide, bei denen es sich nicht um Straferkenntnisse handelt, anzuwenden. Das gewonnene Auslegungsergebnis wird durch den Wortlaut der früheren Fassung des § 51 Abs 7 VStG (vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998) bestätigt. In den Gesetzesmaterialien (1167 Blg NR 20.GP, S 41) heißt es zu dieser Änderung: "Die Neuformulierung stellt klar, dass § 51 Abs 7 VStG nur für Straferkenntnisse (und nicht auch für verfahrensrechtliche Bescheide) gilt."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030159.X01Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008