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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0340Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/18/0098 B 13. März 1997 RS 1 (hier die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht hätte es geboten, nach fristlosem Verstreichen der gesetzten Frist für die Antwort auf das Verständigungsschreiben über die Zustellung des Bescheides und die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den VwGH beim Antragsteller schriftlich, und zwar nicht nur mit einfachem Brief, Rückfrage zu halten oder sich auf sonstige Weise zu vergewissern, ob er die Erhebung einer Beschwerde wünscht, dies umso mehr, als eine fremdenrechtliche Angelegenheit (Ausweisung) eine Sache von für den Antragsteller existentieller Bedeutung ist und es bei Fremden erfahrungsgemäß häufig zu Problemen bei der Zustellung von Postsendungen kommt. Die Sorgfaltspflicht des Antragstellers wiederum hätte es angesichts der ihm bekannten Anhängigkeit des Ausweisungsverfahrens iVm der ausbedungenen Zustimmung zu anwaltlichen Schritten geboten, dem Rechtsanwalt seine Adreßänderung ohne Verzug bekanntzugeben. Bei der Vernachlässigung dieser Sorgfaltspflichten handelt es sich nicht mehr um einen minderen Grad des Versehens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210339.X01Im RIS seit
07.03.2007