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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i. V.m. § 32 Abs. 2 WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, das Füttern und Tränken des Weideviehs außerhalb der Weidesaison (15.11.-15.04.) sowie die Lagerung von Frischmist ohne ausreichende Verrottung auf unbefestigten Flächen des Betriebes zu unterlassen. In der Stellungnahme der belBeh zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird u.a. ausgeführt, dass vom Bf 36 Stück Rinder ganzjährig im Freien gehalten würden und den Tieren in den vegetationslosen Wintermonaten eine Fläche von 2,2 ha zur Verfügung stehe. Im Gegensatz zu den Sommermonaten, in denen keine Fütterung nötig sei und sich die Tiere auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche verteilten, hielten sich diese in den vegetationslosen Wintermonaten verhaltensbedingt in einem kleinen Bereich rund um die Futter- und Tränkestellen auf. Es sei vom Vorliegen einer Gefahr für die Grundwasserbeschaffenheit auszugehen (Näheres im vorliegenden B). Mit der zu befürchtenden Verunreinigung des Grundwassers bei unterbleibender Vollziehung des angefochtenen Bescheides zeigt die belBeh zwingende öffentliche Interessen auf, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (Hinweis B 7.8.2006, AW 2006/07/0017).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070029.A01Im RIS seit
07.03.2007