RS Vwgh 2006/12/19 2003/03/0034

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0220 E 27. Juni 1990 RS 1 (Hier auch betreffend Verpflichtung der Behörde, unter den genannten Voraussetzungen auf vorgelegte Privatgutachten einzugehen. Hier: Anstatt des ersten Satzes wird hier folgender Zusatz eingefügt: Bei Vorliegen einander widersprechender Beweismittel setzt die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid voraus.)

Stammrechtssatz

Gemäß § 25 Abs 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde ist demnach verpflichtet, auch auf ein Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweise ohne gegebenenfalls weitere Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen. Liegen widersprechende Beweisergebnisse vor, muß sie dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlaßt hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030034.X01

Im RIS seit

31.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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