RS Vwgh 2006/12/19 2006/06/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs2;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0196

Rechtssatz

Die Auffassung des Beamten, sein (damaliger) Dienst- und Wohnort sei ein näher bezeichneter Stadtteil gewesen und es wäre daher überhaupt ein eigener Paritätswert für diesen Stadtteil zu ermitteln gewesen, trifft nicht zu. Sein damaliger Dienstort war nämlich eine näher bezeichnete Stadt und nicht ein Bezirk dieser Stadt. § 21 Abs. 2 GehG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) stellte auch nicht auf den Dienstort schlechthin, sondern auf das "Gebiet des ausländischen Dienstortes" ab, das ist ein Bereich, der größer ist als der eigentliche Dienstort selbst (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/12/0255, VwSlg 14763 A/1997). Der seit 1. Jänner 2005 geltende § 21b GehG hingegen stellt nicht mehr auf das "Gebiet" des ausländischen Dienstortes ab, sondern auf die Kaufkraft "am ausländischen Dienst- und Wohnort", was eine gewisse räumliche Einschränkung bedeutet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060195.X01

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten