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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in:Taxlex Nr. 3/2007, S 91 - S 93; ÖStZ 7/2009, 153-157; ÖStZ 4/2008, 64-69;Rechtssatz
Eine Fremdmittelaufnahme ist dann i.S.d. § 4 Abs. 1 und 4 EStG 1988 betrieblich veranlasst - und führt damit zu abzugsfähigen Fremdmittelkosten - wenn die aufgenommenen Mittel für betriebliche Zwecke Verwendung finden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, 99/15/0106, 0107, und vom 23. April 2001, 2001/14/0044). Fremdmittel, die der Finanzierung einkommensteuerlicher Entnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG 1988 dienen, sind nicht betrieblich veranlasst. Eine Fremdmittelschuld gehört dann zum Betriebsvermögen, wenn Fremdmittel betrieblichen Einsatz gefunden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150122.X01Im RIS seit
07.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016