RS Vwgh 2006/12/19 2004/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:Taxlex Nr. 3/2007, S 91 - S 93; ÖStZ 7/2009, 153-157; ÖStZ 4/2008, 64-69;

Rechtssatz

Eine Fremdmittelaufnahme ist dann i.S.d. § 4 Abs. 1 und 4 EStG 1988 betrieblich veranlasst - und führt damit zu abzugsfähigen Fremdmittelkosten - wenn die aufgenommenen Mittel für betriebliche Zwecke Verwendung finden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1999, 99/15/0106, 0107, und vom 23. April 2001, 2001/14/0044). Fremdmittel, die der Finanzierung einkommensteuerlicher Entnahmen i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG 1988 dienen, sind nicht betrieblich veranlasst. Eine Fremdmittelschuld gehört dann zum Betriebsvermögen, wenn Fremdmittel betrieblichen Einsatz gefunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150122.X01

Im RIS seit

07.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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