RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0111

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 2000 §1 Abs3;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §27 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 27 Abs. 1 DSG 2000 kommt die Löschung von verarbeiteten Daten insbesondere auch dann in Betracht, wenn sich die vorgenommene Verarbeitung als unzulässig erweist, mag das davon betroffene Datum auch richtig sein. Schon im Hinblick darauf kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass einem Betroffenen nur im Falle von unrichtigen Daten, was er entsprechend zu begründen hätte, ein Recht auf eine Auskunft über die Herkunft der Daten zusteht. Nur die Kenntnis der Herkunft von verarbeiteten Daten ermöglicht es dem Betroffenen, die Frage der Zulässigkeit ihrer Verarbeitung zu prüfen und allenfalls die Unzulässigkeit der Verarbeitung in Verbindung mit dem Recht auf Löschung der Daten geltend zu machen. Allein dieses allgemeine Überprüfungsinteresse des Betroffenen von verarbeiteten Daten spricht gegen die vom Beschwerdeführer vertretene generelle Einschränkung der Erteilung der Auskunft über die Herkunft der verarbeiteten Daten, nämlich nur soweit als berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der verarbeiteten Daten geltend gemacht werden. Auch der Wortlaut des § 26 Abs. 1 DSG 2000, in dem das Recht auf Auskunft einfachgesetzlich verankert ist, - wie auch die Verfassungsbestimmung in § 1 Abs. 3 DSG 2000 - bieten keinen Anhaltspunkt für eine derartige generelle Einschränkung des Rechtes auf Auskunft des Betroffenen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060111.X02

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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