RS Vwgh 2006/12/19 2006/06/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §21 impl;
GehG 1956 §21b idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs3 idF 2004/I/176;
GehG 1956 §21g Abs4 Z2 idF 2004/I/176;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/06/0233 E 19. Dezember 2006 2006/06/0158 E 21. Februar 2007 2006/06/0153 E 19. Dezember 2006

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen (zwar zur früheren, aber insofern vergleichbaren Rechtslage ergangenen) Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., und vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037, mit den Anforderungen an eine Methode zur Ermittlung der Paritätswerte befasst und dazu ausgeführt, dass eine solche Methode auch dann ausreichend brauchbar sein kann, wenn sie gewisse Unschärfen aufweist; es komme darauf an, dass diese Methode "im Großen und Ganzen" verlässlich sein muss. Dies hat gleichermaßen für die hier maßgebliche Rechtslage zu gelten. Vor diesem Hintergrund ist es daher ohne Weiteres denkbar, dass verschiedene Methoden (Systeme) im angeführten Sinn "brauchbar" sind, also "im Großen und Ganzen" verlässlich sind. Dass sich aber bei Anwendung unterschiedlicher Methoden (die alle "brauchbar" sind) unterschiedliche Paritätswerte ergeben können, ist nahe liegend. Ebenso ist es denkbar, dass es bei einem Wechsel von einer brauchbaren Methode zu einer anderen "Gewinner" und "Verlierer" gibt, was für sich allein eine solche Systemänderung nicht rechtswidrig macht. Vielmehr kann ein solcher Wechsel, der aus sachlichen Gründen erfolgt (die gegebenenfalls darzulegen sind), aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles als grundsätzlich unbedenklich angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060143.X03

Im RIS seit

23.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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