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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/06/0233 E 19. Dezember 2006 2006/06/0158 E 21. Februar 2007 2006/06/0153 E 19. Dezember 2006Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen (zwar zur früheren, aber insofern vergleichbaren Rechtslage ergangenen) Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., und vom 22. Juli 1999, Zl. 99/12/0037, mit den Anforderungen an eine Methode zur Ermittlung der Paritätswerte befasst und dazu ausgeführt, dass eine solche Methode auch dann ausreichend brauchbar sein kann, wenn sie gewisse Unschärfen aufweist; es komme darauf an, dass diese Methode "im Großen und Ganzen" verlässlich sein muss. Dies hat gleichermaßen für die hier maßgebliche Rechtslage zu gelten. Vor diesem Hintergrund ist es daher ohne Weiteres denkbar, dass verschiedene Methoden (Systeme) im angeführten Sinn "brauchbar" sind, also "im Großen und Ganzen" verlässlich sind. Dass sich aber bei Anwendung unterschiedlicher Methoden (die alle "brauchbar" sind) unterschiedliche Paritätswerte ergeben können, ist nahe liegend. Ebenso ist es denkbar, dass es bei einem Wechsel von einer brauchbaren Methode zu einer anderen "Gewinner" und "Verlierer" gibt, was für sich allein eine solche Systemänderung nicht rechtswidrig macht. Vielmehr kann ein solcher Wechsel, der aus sachlichen Gründen erfolgt (die gegebenenfalls darzulegen sind), aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles als grundsätzlich unbedenklich angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060143.X03Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012