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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/06/0233 E 19. Dezember 2006 2006/06/0158 E 21. Februar 2007 2006/06/0153 E 19. Dezember 2006Rechtssatz
Zur Ermittlung der "richtigen" Paritätswerte, nämlich der Paritätswerte, die sich auf Grund einer "brauchbaren" (also "im Großen und Ganzen" verlässlichen) Methode ergeben, bedarf es eines besonderen Fachwissens. (Hier: Der Beamte hat die Richtigkeit der Ergebnisse der seit 1. Jänner 2005 angewendeten Methode mit umfänglichen, näher begründeten Argumenten bestritten. Die vom Bundeskanzleramt [wohl auf Grundlage dieser Methode ermittelten und] monatlich bekannt gegebenen Hundertsätze entfalten keine normative Kraft. Sie konnten daher dem Beamten allein auf Grund des Umstandes ihrer Bekanntgabe [wie dies im angefochtenen Bescheid geschah] nicht rechtens entgegengehalten werden. Vielmehr wäre die Behörde verhalten gewesen, sich mit den Einwänden des Beamten gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der nun angewendeten Methode inhaltlich auseinander zu setzen. Sie wäre daher insbesondere verhalten gewesen, darzulegen, dass die nun angewendete Methode "brauchbar" ist. Hiezu bedurfte es eines besonderen Fachwissens und daher der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises. Über diese Methode liegt kein Gutachten vor. Die Behörde wäre daher verhalten gewesen, diese Methode durch einen Amtssachverständigen [§ 52 Abs. 1 AVG] oder allenfalls [was näher zu begründen wäre] durch einen bestellten nichtamtlichen Sachverständigen [§ 52 Abs. 2 AVG] überprüfen zu lassen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060143.X04Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012