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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4;Rechtssatz
Dass Vereinbarungen zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer keine Betriebsvereinbarungen darstellen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0097, ausgesprochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Abgabepflichtige mit allen Arbeitnehmern die "Betriebsvereinbarung" geschlossen hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Z. 7 des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gerade diese Fallkonstellation angesprochen wird ("innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern" gewährte Zulagen), die Bestimmung des § 26 Z. 4 leg.cit. aber nur auf die Z. 1 bis 6 des § 68 Abs. 5 EStG 1988 und nicht auch auf die Z. 7 verweist. Auf das Bestehen einer "Lohnordnung", der zufolge "Dienstort der Betriebsstandort" ist und es als vereinbart gilt, dass "bei Verlassen des Dienstortes, entsprechend der geleisteten Arbeitszeit, die entsprechenden Tagesgelder zur Auszahlung gelangen", konnte die Abgabepflichtige die Behandlung der Tagesgelder gemäß § 26 Z. 4 EStG 1988 daher nicht stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150038.X05Im RIS seit
26.01.2007Zuletzt aktualisiert am
15.08.2008