RS Vwgh 2006/12/19 2006/15/0353

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0215 E 9. September 2004 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufgabe eines Betriebes liegt dann vor, wenn sich der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges in einem Zug mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt, wobei die Besteuerung des Aufgabegewinnes zeitpunktbezogen in jenem Jahr zu erfolgen hat, in welches der Zeitpunkt fällt, in dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind (Hinweis E 19. September 1995, 91/14/0222; E 20. Oktober 1993, 91/13/0168). Am Unterbleiben der Betriebsaufgabe vermag die Kündigung des Personals nichts zu ändern, zumal dieses in der Regel nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört (Hinweis E 17. Oktober 1978, 2446/77). Auch die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150353.X03

Im RIS seit

12.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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