RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litb idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §74 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG bezieht sich die Festlegung einer maximalen Fläche ausschließlich auf die Errichtung von Schutzdächern (und Flugdächern). Wenn der Gesetzgeber im § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG von Abstellflächen für u.a. höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, spricht, muss man darunter Anlagen jener Größe verstehen, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Bestimmungen der §§ 71 bis 87 Stmk. BauG geeignet sind (vgl. Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, S 210, Anm. 9). § 74 Abs. 1 Stmk. BauG schreibt u.a. für zweispurige Kraftfahrzeuge lediglich eine Mindestfläche vor. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Regelung über die Zulässigkeit der bewilligungsfreien Errichtung von Abstellflächen für zwei Kraftfahrzeuge in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG wäre bei einem bautechnischen Sachverständigen eine Stellungnahme darüber einzuholen, welche Abstellfläche für zwei derartige Kraftfahrzeuge unter Hinzurechnung der erforderlichen Zu- und Abfahrten erforderlich ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060184.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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