RS Vwgh 2006/12/19 2006/02/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GVG Tir 1996 §24 Abs4;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist als "subsidiärer Rechtsbehelf" dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. § 24 Abs. 4 Tir GVG 1996 kann daher dann nicht als Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dienen, wenn die dort maßgebliche Rechtsfrage - betreffend die Eigenschaft eines Grundstückes - Gegenstand eines anderen Verfahrens ist. (Hier: Ein grundverkehrsbehördliches Verfahren, betreffend einen Kaufvertrag über die gegenständliche Grundfläche, ist anhängig.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020288.X01

Im RIS seit

12.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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