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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist als "subsidiärer Rechtsbehelf" dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. § 24 Abs. 4 Tir GVG 1996 kann daher dann nicht als Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dienen, wenn die dort maßgebliche Rechtsfrage - betreffend die Eigenschaft eines Grundstückes - Gegenstand eines anderen Verfahrens ist. (Hier: Ein grundverkehrsbehördliches Verfahren, betreffend einen Kaufvertrag über die gegenständliche Grundfläche, ist anhängig.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020288.X01Im RIS seit
12.01.2007