Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass aus der Drohung mit dem Tod durch Erschießen mittels Ansetzen einer Faustfeuerwaffe ein derartiges Ausmaß an Aggressivität abzuleiten ist, das dem öffentlichen Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein äußerst großes Gewicht verleiht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210217.X01Im RIS seit
22.01.2007