RS Vwgh 2006/12/19 2006/06/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

MRKZP 07te Art4;
StGB §83 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §109 Z4;
StVG §26 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde zum einen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Auch hinsichtlich des verpönten Verhaltens erweisen sich die angewendeten Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen als unterschiedlich. § 83 Abs. 1 StGB stellt das konkrete Delikt der Körperverletzung unter Strafe, wohingegen § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m.

§ 26 Abs. 2 StVG - auf eine für disziplinarrechtliche Vorschriften typische allgemeine Weise - die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Strafanstalt verpönt. Angesichts dieser Unbestimmtheit kommt dem konkret dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten besondere Bedeutung zu. Hiebei ist hervorzuheben, dass die Ordnungsstrafe über den Beschwerdeführer nicht wegen Körperverletzung, sondern deswegen verhängt wurde, weil er einen Raufhandel begonnen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060037.X07

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten