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19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde zum einen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Auch hinsichtlich des verpönten Verhaltens erweisen sich die angewendeten Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen als unterschiedlich. § 83 Abs. 1 StGB stellt das konkrete Delikt der Körperverletzung unter Strafe, wohingegen § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m.
§ 26 Abs. 2 StVG - auf eine für disziplinarrechtliche Vorschriften typische allgemeine Weise - die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Strafanstalt verpönt. Angesichts dieser Unbestimmtheit kommt dem konkret dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten besondere Bedeutung zu. Hiebei ist hervorzuheben, dass die Ordnungsstrafe über den Beschwerdeführer nicht wegen Körperverletzung, sondern deswegen verhängt wurde, weil er einen Raufhandel begonnen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060037.X07Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009