RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0178

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Besprechung in: Bbl 2007, Seite 59 bis 61;

Rechtssatz

Den Eigentümern eines Baugrundstückes, die nicht Bauwerber sind, kommt nach der Tir BauO 2001 - soweit ihre Zustimmung zur Bauführung von der Bauordnung verlangt wird - im Bauverfahren in Bezug auf diese Zustimmung Parteistellung zu.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060178.X02

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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