RS Vwgh 2006/12/19 2003/21/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §16;
AVG §73;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §15;
FrG 1997 §34;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den ErläutRV (685 BlgNR 20. GP, Seite 65 f) dient § 15 FrG 1997 der Verfahrenskonzentration und verhindert einen "doppelten Instanzenzug" gegen einen abweislichen Bescheid der Aufenthaltsbehörde einerseits und gegen eine Ausweisung andererseits. In seinem unmittelbaren Anwendungsbereich regelt § 15 FrG 1997 insbesondere die Rechtsfolgen einer von der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde veranlassten Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung (den Verlängerungsantrag). In diesem vom Gesetz unmittelbar geregelten Fall bewirkt die Veranlassung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung die Hemmung der Frist des § 73 AVG. Führt das von der Niederlassungs-(Aufenthalts-)behörde veranlasste Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu einem rechtskräftigen Bescheid über diese, so ist das Verfahren über den in Rede stehenden Antrag formlos einzustellen. Nicht die Einstellung bewirkt den Entfall der Entscheidungspflicht, sondern schon die davor erfolgte Veranlassung der Aufenthaltsbeendigung (Hinweis E 10. September 1999, 99/19/0102).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210183.X01

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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