RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz

Norm

31995L0046 Datenschutz-RL Art12;
DSG 2000 §26 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (der eine Wirtschaftsauskunftei betreibt) wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass er im vorliegenden Fall dem Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 nur entsprochen hätte, wenn er dem Mitbeteiligten (einem Unternehmer) konkrete Empfänger der in Frage stehenden Daten genannt hätte. Wenn der Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 DSG 2000 - in Übereinstimmung mit Art. 12 der EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) - von allfälligen Empfängern oder Empfängerkreisen von Übermittlungen, die der Auskunft unterliegen, spricht, bedarf es der Auslegung, in welchen Fällen danach der konkrete Empfänger oder nur der Empfängerkreis anzugeben ist. Zunächst wird dafür maßgeblich sein, ob eine Übermittlung lediglich an einzelne Empfänger oder an eine Gruppe von Empfängern, also an einen Empfängerkreis, gegangen ist. Darüber hinaus kann sich aus der bei Vollziehung des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an der Auskunft und allfälligen berechtigten Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung von Empfängern von Daten ergeben, dass, obwohl Daten an einzelne Empfänger gegangen sind, zur Wahrung eines überwiegend berechtigten Geheimhaltungsinteresses des Auftraggebers oder Dritter, nur ein Empfängerkreis bekannt zu geben ist. Auch Art. 12 der EG-Richtlinie 95/46/EG, der u.a. vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht garantieren, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen u.a. "die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden" zu erhalten, bedarf in diesem Sinne der Interpretation und enthält dafür keine weiterführenden Kriterien.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060111.X05

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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