RS Vwgh 2006/12/19 2006/02/0015

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0243 E 21. Februar 1990 RS 1(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Anwendbarkeit der StVO kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche an. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allg Benützung freisteht. Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öff Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (Hinweis E 30.1.1974, 227/72). Eine ersichtliche Kennzeichnung hat auf dem Parkplatz selbst zu erfolgen (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059). Selbst aus den alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öff Verkehr handelt (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0082).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020015.X02

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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