Index
21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §82 Abs1;Beachte
Besprechung in:Taxlex Nr. 3/2007, S 91 - S 93; ÖStZ 7/2009, 153-157; ÖStZ 4/2008, 64-69;Rechtssatz
Gewinnausschüttungen von Körperschaften beeinflussen gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 das Einkommen der Körperschaft nicht. Dies ergibt sich schon aus dem System der Einkommensbesteuerung von Körperschaften, würde doch im Falle eines Abzuges des Gewinnes grundsätzlich keine Besteuerungsgrundlage verbleiben. Für offene Ausschüttungen folgt aus § 82 Abs. 1 GmbHG der Anspruch der Gesellschafter auf den Bilanzgewinn. Die Gewinnausschüttung stellt zwar eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar; ihr kommt allerdings eine Sonderstellung zu: ohne den Anspruch auf Gewinnausschüttung würde auch die Kapitalzufuhr für den betrieblichen Bereich der Körperschaft unterbleiben. Sie steht damit in Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung durch die von der den Betrieb führenden Körperschaft zu unterscheidenden Gesellschafter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150122.X03Im RIS seit
07.02.2007Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016