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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBlG 2004 §4 Abs1 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/06/0233 E 19. Dezember 2006 2006/06/0158 E 21. Februar 2007 2006/06/0153 E 19. Dezember 2006Rechtssatz
Die Behörde hat sich entscheidend auf die vom Bundeskanzler (in monatlichen Rundschreiben) bekannt gegebenen Hundertsätze gestützt. Hiezu hat sinngemäß das zu gelten, was der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu den früheren sogenannten "Auslandsbesoldungsrichtlinien" ausgesprochen hat, nämlich dass diesen bekannt gegebenen Hundertsätzen mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine normative Wirkung zukommt (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Auslandsbesoldungsrichtlinien, so beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a., oder auch vom 9. April 2002, Zl. 2001/06/0163, mwN). (Hier: Die Behörde belastete schon allein dadurch, dass sie sich im angefochtenen Bescheid lediglich auf die vom Bundeskanzleramt bekannt gegebenen Hundertsätze gestützt [sowie diesen erkennbar zu Unrecht normative Wirkung beigemessen] hat und demnach eine inhaltliche Prüfung unterließ, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Besondere RechtsgebieteBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060143.X01Im RIS seit
23.01.2007Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012