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L65000 Jagd WildNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0174 E 19. Dezember 2006 2004/03/0175 E 19. Dezember 2006 2004/03/0173 E 19. Dezember 2006Rechtssatz
Dass für die verlässliche Ermittlung des Wildstandes in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgebend sein müssen und sich die Behörde mit einer bloßen Schätzung grundsätzlich nicht begnügen darf (vgl das hg Erkenntnis vom 16. April 1986, Zl 85/03/0180), bedeutet nicht, dass die Behörde die Ergebnisse von Zählungen ungeprüft ihrer Beurteilung zu Grunde legen müsste; geht sie aber von Zählergebnissen trotz Attestierung der "größten Sorgfalt" bei der Durchführung der Zählung ab, bedarf es einer schlüssigen Begründung für diese Vorgangsweise. In einem derartigen Fall wird die Behörde Feststellungen über die Art und Weise der Zählung zu treffen haben, insbesondere von wem, wann und auf welche Weise die Zählungen durchgeführt wurden. Allfällige Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Zählung und der Verlässlichkeit der aus deren Ergebnissen abzuleitenden Wildstandsermittlung werden in der Regel - da es sich um die Beurteilung jagdfachlicher Fragen handelt - die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen notwendig machen. Dieser hätte gegebenenfalls auch darzulegen, warum aus fachlicher Sicht die Zählergebnisse unrichtig seien und in welchem Ausmaß (etwa infolge Berücksichtigung einer "Dunkelziffer") sie zu korrigieren wären, um der Behörde die Grundlagen für eine allfällige Entscheidung nach § 37 Abs. 8 Tir JagdG 2004 zu liefern.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030172.X02Im RIS seit
23.01.2007