RS Vwgh 2006/12/19 2004/03/0185

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs2;
ForstG 1975 §33 Abs3;
ForstG 1975 §34 Abs1;
ForstG 1975 §34 Abs2;
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §7;
JagdRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs 3 lit c ForstG erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche bedeutet also zunächst nur, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs 1 ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf nämlich unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 2 ForstG Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs 2 und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken; die nach dem NÖ JagdG 1974 bestehende Rechtslage wird damit grundsätzlich - soweit nicht das NÖ JagdG 1974 selbst an eine forstrechtliche Sperre anknüpft - nicht verändert. Insbesondere kann ein Sperrrecht nach § 34 Abs 3 ForstG nicht eine nach dem NÖ JagdG 1974 erforderliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Jagd-, Schau- oder Zuchtgeheges ersetzen. (Hier:

Fehlt also eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich zu erlangen versuchte - Bewilligung zur Anlage eines Zuchtgeheges für Gämsen, ändert auch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung nach § 34 Abs 3 lit c ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalen- [Gams-]Wild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen.)

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030185.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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