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L65000 Jagd WildNorm
ForstG 1975 §33 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Die den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs 3 lit c ForstG erteilte Bewilligung zur dauernden Sperre der betreffenden Fläche bedeutet also zunächst nur, dass das allgemeine Betretungsrecht zu Erholungszwecken (§ 33 Abs 1 ForstG) für diese Flächen nicht gilt. Gemäß § 34 Abs 1 ForstG darf nämlich unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 2 ForstG Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs 2) oder dauernd (Abs 3) ausgenommen werden (Sperre). Die Betretungsverbote und Sperrermächtigungen nach § 34 Abs 2 und 3 ForstG betreffen ausschließlich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken; die nach dem NÖ JagdG 1974 bestehende Rechtslage wird damit grundsätzlich - soweit nicht das NÖ JagdG 1974 selbst an eine forstrechtliche Sperre anknüpft - nicht verändert. Insbesondere kann ein Sperrrecht nach § 34 Abs 3 ForstG nicht eine nach dem NÖ JagdG 1974 erforderliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Jagd-, Schau- oder Zuchtgeheges ersetzen. (Hier:
Fehlt also eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich zu erlangen versuchte - Bewilligung zur Anlage eines Zuchtgeheges für Gämsen, ändert auch die nunmehr vorliegende forstrechtliche Bewilligung nach § 34 Abs 3 lit c ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalen- [Gams-]Wild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen.)
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030185.X01Im RIS seit
18.01.2007