TE Vfgh Erkenntnis 1984/11/23 B35/78

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Veröffentlicht am 23.11.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
Tir RaumOG 1972 §23
Tir RaumOG 1972 §31 Abs3
Verbauungsplan der Stadtgemeinde Imst

Leitsatz

Verbauungsplan für die Stadtgemeinde Imst; Weitergeltung und Abänderung gemäß §31 Abs3 Tir. Raumordnungsgesetz 1972; keine willkürliche Beurteilung der Widmung eines bestimmten Grundstücks; Zurechenbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Imst erteilte der Beteiligten

H W mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 9. September 1977 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes auf den Grundstücken ... und ... der KG Imst. Die dagegen von der Bf., einer Anrainerin, erhobene Vorstellung wies die Tir. Landesregierung mit Bescheid vom 25. November 1977 (insbesondere unter Berufung auf Bestimmungen des idF der 2. Nov. LGBl. 63/1976 geltenden Tir. Raumordnungsgesetzes; im folgenden: TROG) ab. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:

"Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 sieht im §18 Abs4 vor, daß alle schriftlichen Ausfertigungen ua. mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, der die Erledigung genehmigt hat. Wer unter der Person des 'Genehmigenden' zu verstehen ist, sagt diese Verwaltungsvorschrift nicht aus. Es muß daher jeweils den einzelnen Verwaltungsvorschriften bzw. der für die Behörde in Betracht kommenden Organisationsnorm entnommen werden, welches Organ berufen ist, einem in Schriftform ergehenden Verwaltungsakt durch seine Unterschrift Rechtswirksamkeit zu verleihen.

Nach §46 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 in der geltenden Fassung ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister zur Erlassung der Bescheide in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, wozu auch die örtliche Baupolizei gehört, zuständig.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde nunmehr in Übereinstimmung mit den genannten gesetzlichen Bestimmungen vom Bürgermeister W eigenhändig unterfertigt, wobei auch der Vermerk 'Der Bürgermeister' im Bescheid aufscheint. Ob im Kopf dieses Bescheides die Bezeichnung Stadtgemeinde Imst aufscheint, ist belanglos, weil hiemit lediglich die Geschäftsstelle bzw. der Verwaltungskörper zum Ausdruck kommt. Maßgeblich, wem der Bescheid zuzurechnen ist, ist die Unterschrift des Behördenorganes.

Die Mitwirkung an der Erlassung eines Bescheides ist Teilnahme an der Erzeugung des für den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches. Die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Bauverhandlung ist aber nicht Spruch des Bescheides, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrundeliegenden Sachverhaltes; sie ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage.

Nach dem Gesagten war es daher durchaus statthaft, daß der Vizebürgermeister als Verhandlungsleiter der mündlichen Bauverhandlung auch den Baubescheid in zweiter Instanz erlassen hat.

Bei dieser Rechtslage war es entbehrlich, auf das weitere diesbezügliche nicht zielführende Vorstellungsvorbringen weiter einzugehen.

Nach §31 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1972, in der geltenden Fassung bleiben die bis zum Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes in Geltung gestandenen Verbauungspläne bis zur Erlassung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, weiterhin in Kraft. Da die Stadtgemeinde Imst nach den Normen des Tiroler Raumordnungsgesetzes noch nicht im Besitze eines derartigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ist, ist gemäß der zitierten Übergangsbestimmung der derzeit bestehende Verbauungsplan für die Stadtgemeinde Imst, genehmigt durch die Tiroler Landesregierung gemäß der §7 der Tiroler Landesbauordnung, LGBl. Nr. 1/1901, nach Maßgabe des Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom 20. 10. 1958, Z Ve-158/15, weiterhin anzuwenden. Erst bei einer Anpassung nach §31 Abs4 TROG sind auch inhaltlich die Bestimmungen des zitierten Gesetzes für die neuen Pläne maßgebend.

Zur Beantwortung der Frage, ob das angesuchte Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig ist, war daher ausschließlich von diesem Verbauungsplan auszugehen.

Daran hat auch die zwischenzeitlich erfolgte teilweise Änderung

dieses Verbauungsplanes, welche gemäß dem letzten Satz des §31 Abs3

TROG nach diesem Gesetz zu erfolgen hatte, nichts geändert. Diese

Änderung betraf nämlich lediglich die Schaffung einer 6 m breiten

Verkehrsfläche über Teile der Gp. ... und der Bpn. ..., .../4

und .../5. Eine Widmungsänderung der übrigen Flächen ist durch diese Verbauungsplanänderung jedoch nicht erfolgt.

Die im Eigentum der Konsenswerberin stehende Gp. ... und Bp. ...

sowie die im Eigentum der Vorstellungswerberin befindlichen Parzellen sind nach diesem Plan als Wohngebiet - geschlossene Bauweise ausgewiesen. Da erst bei einer Anpassung nach §31 Abs4 TROG auch inhaltlich die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes für die neuen Pläne maßgeblich sind, eine derartige Anpassung aber nicht stattgefunden hat, ist der Inhalt des §18 Abs4 der Tiroler Landesbauordnung, LGBl. Nr. 1/1901, welcher Regelungen über die geschlossene Bauweise trifft, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Verbauungsplanes geltenden Fassung deshalb mittelbar anzuwenden, weil diese Bestimmung seinerzeit zum Inhalt des Verbauungsplanes gemacht worden ist.

Nach §18 Abs4 leg. cit. sind in Orten (Ortsteilen), für die die offene Bauweise nicht vorgeschrieben ist, keinesfalls schmale Zwischenräume zwischen den Nachbargebäuden gestattet. Wenn nicht zusammengebaut werden kann, muß mindestens ein Raum von 6 m vom Nachbarhaus aus gerechnet, freigelassen werden. Von der Grundstücksgrenze muß der Bau jedenfalls 3 m entfernt bleiben.

Das an der Grundgrenze bzw. im 3 m-Abstand situierte Bauvorhaben auf der Gp. ... und der Bp. ... KG Imst, welches sich, wie dargelegt, im Bereich der geschlossenen Bauweise befindet, entspricht aber der genannten Gesetzesstelle, die Inhalt des Verbauungsplanes wurde und damit mittelbar anzuwenden ist. Nach der ständigen Judikatur des VwGH zu dieser Gesetzesstelle kann es nämlich einem Bauwerber nicht verwehrt werden, einen projektierten Bau gegen den Nachbargrund hin bis an die Grenze des eigenen Besitzes vorzuschieben. Einem unverbauten Nachbargrund gegenüber hat der Bauwerber die Wahl, den projektierten Bau bis zur Grenze des eigenen Besitzes vorzuschieben oder 3 m von dieser Grenze entfernt zu halten.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, daß nach der Rechtsprechung des VwGH zu §18 Abs4 TLBO (vgl. hiezu das Erk. vom 9. November 1970, Z 1107/69) der Eigentümer eines zur Verbauung ganz ungeeigneten schmalen Grundstreifens, welche Voraussetzungen auf die im Eigentum der Vorstellungswerberin befindliche angrenzende Bp. .../5 KG Imst zutreffen, gar nicht berechtigt wäre, die Einhaltung eines Abstandes zu verlangen.

Bei dieser Rechtslage war es mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes entbehrlich, sich mit dem diesbezüglichen nicht zum Ziel führenden Vorstellungsvorbringen weiter auseinanderzusetzen. Da nach den dargelegten Ausführungen das angestrebte Bauvorhaben an der Grundgrenze zulässig ist, brauchte auch nicht auf das Vorbringen, welches sich mit den vermeintlichen Abstandsunterschreitungen befaßt, eingegangen zu werden.

Wie eine Einsichtnahme in die im Akt erliegenden Baupläne ergeben hat, weist der Keller, der zur Grundgrenze der im Eigentum der Vorstellungswerberin stehenden Bp. .../5 KG Imst situiert ist, entgegen der Behauptung der Vorstellungswerberin keine Fensterluke auf. Abgesehen davon, daß der Einwand der Feuer- und Explosionsgefahr von der Vorstellungswerberin infolge des Eintrittes der Präklusion nach §42 AVG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde der Ansicht, daß die an der Grundgrenze befindlichen 30 cm starken Stahlbetonwände, welche öffnungslos ausgeführt sind, nach der Ö-Norm B 3800 Teil 2, Tabelle 1 als F 90 brandbeständig anzusehen sind. Das diesbezügliche Vorbringen führt daher ebenfalls nicht zum Ziel.

Da sohin die rechtsfreundlich vertretene Einschreiterin durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichem Recht, welches sie im Verfahren vor den Baubehörden gemäß §30 Abs4 der Tiroler Bauordnung mit Erfolg geltend machen konnte, verletzt wurde, war in Ermangelung einer derartigen Rechtsverletzung die Vorstellung als unbegründet abzuweisen."

2. Gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid richtet sich die von der Anrainerin ergriffene VfGH-Beschwerde, in der sie eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie des Gleichheitsrechtes behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch dadurch verletzt, daß (bloß) in erster Instanz eine sachlich unzuständige Behörde entscheidet (zB VfSlg. 7508/1975). Entgegen dem Beschwerdevorwurf hat jedoch eine solche Rechtsverletzung nicht stattgefunden.

Der erstinstanzliche Bescheid ist mit der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister:" versehen und ist - was von der Bf. nicht in Zweifel gezogen wird - auch tatsächlich vom Bürgermeister gefertigt. Bei dieser Sachlage wäre es im Hinblick auf den Bescheidinhalt, nämlich die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes, geradezu abwegig, den Bescheid nicht dem als Baubehörde erster Instanz berufenen Bürgermeister zuzurechnen. Der Hinweis der Bf. auf die Verwendung der Bezeichnung "Stadtgemeinde Imst" im Kopf des Bescheides sowie auf die Verwendung eines entsprechenden Rundstempels ist bei dieser eindeutigen Zurechenbarkeit des Bescheides nicht weiter erörterungsbedürftig.

2. Wenn die Bf. weiters eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend macht, übersieht sie, daß ein Baubewilligungsbescheid private Vermögensrechte eines Anrainers nicht berührt und daher diesen im Eigentumsrecht nicht verletzen kann (s. zB VfSlg. 7520/1975, 7527/1975).

3. Bei der aus der Sicht dieses Beschwerdefalles gegebenen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte die von der Bf. schließlich behauptete Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur stattgefunden haben, wenn die Behörde Willkür geübt hätte (zB VfSlg. 9596/1982). Davon kann aber nicht die Rede sein.

a) Die Bf. bringt vor, "daß mit Gemeinderatsbeschluß vom 25. 2. 1976,

angeschlagen am 3. 3. 1976, ein neuer Verbauungsplan hinsichtlich der

Gpn. ... und Bpn. .../4 und .../5 beschlossen wurde". Aufgrund dieser

"Verbauungsplanänderung" seien - wie sie meint - "die neuen

gesetzlichen Bestimmungen" (nämlich das TROG) hinsichtlich der

Parzelle ... anzuwenden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, daß die von der Bf. bezogene V (s. dazu im einzelnen das Erk. VfSlg. 8425/1978, mit dem diese V als gesetzwidrig aufgehoben wurde) einen vom Bauvorhaben nicht erfaßten Teil des Baugrundes betraf. Im übrigen geht es nach der durchaus denkmöglichen und daher zweifellos nicht willkürlichen Rechtsauffassung der bel. Beh. nicht darum, ob die zum Zeitpunkt der Erlassung des (weitergeltenden) Verbauungsplanes bestandene Gesetzeslage oder die Rechtslage nach dem TROG als solche maßgebend ist, sondern bloß um die Auslegung der im Verbauungsplan festgelegten Widmung "Wohngebiet - geschlossene Bauweise" vor dem gesetzlichen Hintergrund. Der VfGH hält es nun nicht für denkunmöglich und sohin auch nicht für willkürlich, wenn die Aufsichtsbehörde den eben erwähnten Ausdruck "geschlossene Bauweise" in jener Bedeutung verstand, die ihm zum Zeitpunkt der Erlassung des Verbauungsplanes zukam.

b) Beim folgenden Vorwurf geht die Bf. ebenfalls davon aus, daß der Gemeinderat hinsichtlich der Gp. ... einen "abgeänderten Verbauungsplan" beschlossen habe, und meint, es gehe nicht an, "teilweise Verbauungsplanänderungen vorzunehmen".

Auch dieses Vorbringen bietet keinen Anlaß, auf die Frage der im TROG näher geregelten Weitergeltung eines Verbauungsplanes im einzelnen einzugehen; es genügt vielmehr der Hinweis, daß die Änderung weitergeltender Verbauungspläne ausdrücklich vorgesehen ist (§31 Abs3 TROG).

c) Die Bf. ist weiters der Meinung, der Gemeinderat hätte anläßlich der erwähnten Änderung des Verbauungsplanes "auf die übrigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes Bedacht nehmen müssen", und leitet daraus ihre Auffassung ab, daß "auch hinsichtlich der weiteren Verbauung, nämlich auch ob bezüglich der betreffenden Parzellen geschlossene Bauweise herrscht, ausschließlich die derzeit gültigen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zur Anwendung zu kommen haben".

Diese Ausführungen erledigen sich jedoch schon mit dem Hinweis, daß ihnen eine nachvollziehbare Beziehung auf die maßgebliche Gesetzeslage nicht zu entnehmen ist.

d) Im gegebenen Zusammenhang ist die Bf. überdies der Ansicht, der Ablauf der im §31 Abs1 TROG festgelegten Frist von fünf Jahren zur Vorlage des Entwurfs eines Flächenwidmungsplanes bewirke im Hinblick auf §23 TROG, der nur mehr eine straßenseitig geschlossene Bauweise kenne, daß "jedenfalls ab Feber 1977, nur mehr eine straßenseitige Verbauung in geschlossener Bauweise hinsichtlich der Gp. ... der KG Imst zulässig" (sei) "weshalb auch die Anrainerin und nunmehrige Beschwerdeführerin aus der Bestimmung des §31 LGBl. 10/1972 Rechte erwarb".

Auch damit vermag die Bf. eine willkürliche Gesetzeshandhabung nicht aufzuzeigen, da keiner Gesetzesvorschrift die von ihr für den Fall der Überschreitung der Fünfjahresfrist gedachte Sanktion entnommen werden kann.

e) Wenn die Bf. der Vorstellungsbehörde schließlich Rechtswidrigkeiten in Ansehung der Nichteinhaltung von Mindestabständen vorwirft, so ist dies deshalb verfehlt, weil der Vorwurf nicht von der als zulässig befundenen Bauweise ausgeht.

4. Das Beschwerdeverfahren erbrachte auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Bf. aus von ihr nicht vorgebrachten Gründen in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm vorliege.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Bescheid, Raumordnung, Bebauungsplan, Verordnungserlassung, Invalidation, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B35.1978

Dokumentnummer

JFT_10158877_78B00035_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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