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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0111 E 19. Dezember 2006 2004/15/0164 E 19. Dezember 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0128 E 6. Juli 2006 RS 3Stammrechtssatz
Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (Kapital), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150110.X03Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013