RS Vwgh 2006/12/19 2006/15/0353

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §24;

Rechtssatz

Die Betriebsaufgabe endet mit dem Abschluss der Veräußerung bzw. Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ins Privatvermögen. In das Privatvermögen können wesentliche Grundlagen in der Regel nur dann überführt werden, wenn sie zur privaten Nutzung geeignet sind oder wegen Wertlosigkeit eine anderweitige betriebliche Weiterverwendung auszuschließen ist. Keine Betriebsaufgabe liegt daher vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bloß "formell" ins Privatvermögen überführt werden, aber weiterhin die Absicht einer Weiterveräußerung bei nächster Gelegenheit besteht. Der Aufgabezeitraum endet in einem solchen Fall erst mit der tatsächlichen Veräußerung dieser formell in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter (vgl. Doralt, EStG10, Tz 130 zu § 24).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150353.X05

Im RIS seit

12.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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