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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Der vorliegende Fall betrifft eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 GütbefG iVm näher bezeichneten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung (Näheres im Erkenntnis). Der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das dem Beschwerdeführer gehörige Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Abgesehen davon, dass sich aus dem Bescheidspruch ohnehin ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der auf die betreffende Transitfahrt bezogenen Verpflichtung "vor Fahrtantritt" vorgeworfen wird, sind insbesondere Zeitpunkt und Ort der Kontrolle angegeben, womit den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG jedenfalls entsprochen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2003/03/0031).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X05Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012