RS Vwgh 2006/12/19 2004/03/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall betrifft eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 GütbefG iVm näher bezeichneten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung (Näheres im Erkenntnis). Der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das dem Beschwerdeführer gehörige Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Abgesehen davon, dass sich aus dem Bescheidspruch ohnehin ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der auf die betreffende Transitfahrt bezogenen Verpflichtung "vor Fahrtantritt" vorgeworfen wird, sind insbesondere Zeitpunkt und Ort der Kontrolle angegeben, womit den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG jedenfalls entsprochen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2003/03/0031).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortGemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X05

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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