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L65502 Fischerei KärntenNorm
FischereiG Krnt 2000 §16 Abs1;Rechtssatz
Aus § 16 Abs 3 Krnt FischereiG 2000, der Regelungen für den Fall einer vorzeitigen Auflösung, Kündigung oder eines vorzeitigen Erlöschens vorsieht, kann nicht abgeleitet werden, dass die Vereinbarung einer nicht den § 16 Abs 1 oder 2 Krnt FischereiG 2000 entsprechenden Pachtdauer - etwa einer unbestimmten Pachtdauer mit jährlichem Kündigungsrecht - zulässig wäre, zumal diese Bestimmung lediglich die Rechtsfolgen einer "vorzeitigen" - sohin vor Ablauf der in § 16 Abs 1 und 2 Krnt FischereiG 2000 vorgesehenen Pachtdauer erfolgenden - Beendigung des Pachtverhältnisses regelt, welche etwa im Falle grober Verletzung vertraglicher Pflichten oder durch Kündigung im Konkursfall gemäß §§ 23 oder 24 KO eintreten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030167.X02Im RIS seit
18.01.2007