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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat nach der hg Rechtsprechung das in § 44a Z 1 VStG verankerte Recht, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht - auch nicht in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft (etwa als verantwortlicher Beauftragter) - begangen hat; wurde er im ursprünglichen Bescheid in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft bestraft, so wurde iSd § 52a Abs 1 VStG das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Bestraften verletzt (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl 97/04/0070). (Hier betreffend Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 GütbefG iVm näher bezeichneten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung. Nach dem Gesagten war die belangte Behörde berechtigt, ihren Bescheid gemäß § 52a Abs 1 VStG abzuändern. Ebenso war es im Grunde des § 52a Abs 1 VStG nicht unzulässig, dass der ursprüngliche Bescheid auch insoweit abgeändert worden ist, als der Beschwerdeführer nun nicht mehr als Zulassungsbesitzer des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges bestraft wurde, sondern im Spruch festgehalten wird, dass es sich um ein von ihm angemietetes Zugfahrzeug gehandelt habe.)
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X01Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012