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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 9. Juni 2004, B 464/04, ausgeführt, dass die Regelung der §§ 7 und 12 NÖ JagdG, wonach die Anerkennung einer Grundfläche als Jagdgehege nur im Zusammenhang mit der Jagdgebietsfeststellung nach § 12 NÖ JagdG erfolgen kann, sachlich gerechtfertigt ist, weil sie "den Grundsatz der Kontinuität der Jagdgebietsfeststellung gewährleistet und eine möglichst ungestörte Jagdbewirtschaftung für die gesamte Jagdperiode ermöglicht".
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030114.X04Im RIS seit
30.01.2007