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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §108e Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichthof hegt keine Bedenken dagegen, dass auch Betriebe bzw betrieblich tätige Gesellschaften, die erst im Investitionsjahr gegründet worden sind, Investitionsprämie nach § 108e EStG ansprechen können. Das Gesetz enthält einen Ausschluss für "Neugründungen" nicht (vgl Hofstätter/Reichel, Tz 3 zu § 108e EStG; Doralt, RdW 2004/289). Zum einen können diese Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter tätigen. Zum anderen definiert der Abs. 3 des § 108e EStG den Investitionszuwachs als Differenz zwischen den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten des Investitions-Kalenderjahres und dem Durchschnitt der Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Wirtschaftsjahre, und steht es einer solchen Differenzrechnung nicht entgegen, dass der Subtrahend den Betrag von Null aufweist. In all jenen Fällen, in denen bestehende betriebliche Einheiten in den letzten drei Wirtschaftsjahren keine Investitionen in prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter getätigt haben, ist die Berechnung in gleicher Weise anzustellen. Auch neu gegründete betriebliche Einheiten können somit die Voraussetzungen des § 108e EStG unmittelbar erfüllen. Einer analogen Anwendung bedarf es dazu nicht. Auch der mit der Investitionszuwachsprämie verfolgte Zweck der Investitionsförderung steht einer Gewährung im Fall von Neugründungen nicht entgegen. Ist es vom Zweck der Bestimmung erfasst, in der Vergangenheit nicht investierende betriebliche Einheiten zur Investitionstätigkeit anzuregen, so entspricht es umso mehr dem Zweck der Bestimmung, Personen zur Gründung von Unternehmen und der damit verbundenen Investitionstätigkeit anzuregen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150275.X02Im RIS seit
24.01.2007