RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
10/10 Datenschutz

Norm

31995L0046 Datenschutz-RL Art12;
31995L0046 Datenschutz-RL Art13;
31995L0046 Datenschutz-RL Erwägungsgrund41;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs2;
EURallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (der eine Wirtschaftsauskunftei betreibt) wendet sich gegen die Ansicht, dass er im vorliegenden Fall dem Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 nur entsprochen hätte, wenn er dem Mitbeteiligten (einem Unternehmer) konkrete Empfänger der in Frage stehenden Daten genannt hätte. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Übermittlungsempfänger ein berechtigtes Interesse auf Geheimhaltung hätten. Dies sei deshalb der Fall, da es bei einem Unternehmen vielfältige Gründe dafür geben könne, warum sich ein Geschäftspartner, eine kreditgewährende Bank, ein Leasingfinanzier, ein Lieferant oder ein Kunde über die Bonität eines Unternehmens ein aktuelles Bild machen wollten. Diese Personen hätten ebenfalls Betroffenenrechte, denn aus deren Nachfragefrequenz, Tiefe des Interesses etc. ließen sich vielfältige Schlüsse darüber ziehen, wie diese Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit organisiert hätten und ihre Kredite vergäben. Damit wurden jedoch keine Interessen der Übermittlungsempfänger geltend gemacht, die im Hinblick auf die Interessen des betroffenen Mitbeteiligten an der Kenntnis von an Dritte übermittelten Bonitätsinformationen über sein Unternehmen, von vorneherein als überwiegend einzustufen wären. Abgesehen davon handelt es sich dabei um keine entsprechend konkret dargelegten Geheimhaltungsinteressen des jeweils konkret betroffenen Empfängers von Daten des Mitbeteiligten. Dass der Mitbeteiligte aus der bloßen Bekanntgabe einer Bank oder eines sonstigen Unternehmens, dem Daten des Mitbeteiligten übermittelt wurden, auf die Geschäftstätigkeit der Bank oder des Unternehmens hätte schließen können, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar. Ausgehend davon, dass die Ausnahmebestimmung des § 26 Abs. 2 DSG 2000 auf Art. 13 der EG-Richtlinie 95/46/EG beruht, kann auf den Erwägungsgrund Nr. 41 der Richtlinie verwiesen werden, wonach zwar das Geschäftsgeheimnis vom Auskunftsrecht nicht berührt wird, dies aber nicht dazu führen kann, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Darauf liefe es hinaus, würden die auch in der Richtlinie genannten Empfänger ohne einen die Interessenabwägung ermöglichenden konkreten Grund verschwiegen werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060111.X06

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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