RS Vwgh 2006/12/19 2005/03/0229

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6;
JagdRallg;
StGB §137;

Rechtssatz

Um einen - gegebenenfalls nach § 137 StGB auch gerichtlich strafbaren - Eingriff in fremdes Jagdrecht verlässlich ausschließen zu können, hat sich der Jagdausübungsberechtigte, der die Jagd in der Nähe der Jagdgebietsgrenze ausübt, vom genauen Grenzverlauf zu informieren.

Schlagworte

Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030229.X01

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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