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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;Rechtssatz
Um einen - gegebenenfalls nach § 137 StGB auch gerichtlich strafbaren - Eingriff in fremdes Jagdrecht verlässlich ausschließen zu können, hat sich der Jagdausübungsberechtigte, der die Jagd in der Nähe der Jagdgebietsgrenze ausübt, vom genauen Grenzverlauf zu informieren.
Schlagworte
Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030229.X01Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008