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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 2000 §69 Abs1;Rechtssatz
§ 69 Abs 1 Krnt JagdG 2000 enthält ein grundsätzliches Verbot, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr ein Jagdgebiet zu durchstreifen, wobei - neben der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme auf Grund einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung - eine Ausnahme von diesem Verbot nur für die Benützung öffentlicher Straßen und Wege sowie solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, gemacht wird. Durch die Bestimmung des § 69 Abs 1 Krnt JagdG 2000 soll möglichen Eingriffen in fremdes Jagdrecht vorgebeugt werden; das Verbot des Durchstreifens fremden Jagdgebiets untersagt daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl 705/70, VwSlg 8072 A/1971, zum Tiroler Jagdgesetz ausgeführt hat, jede Art von Benützung unter Mitführung eines Gewehres, ob das nun ein Gehen oder Fahren ist. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das Gewehr geführt (im Sinne des § 7 WaffG) oder - wie im vorliegenden Fall - "entladen und verpackt" im Kofferraum des Kraftfahrzeuges transportiert wird.
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote unbefugtes Durchstreifen Übertretungen und StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030128.X01Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008