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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §56;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhang von Mindestentziehungsdauer der Jagdkarte gemäß § 67 Abs. 2 Bgld JagdG und § 67 Abs. 1 Z 10 leg. cit. folgt, dass dieser Entziehungstatbestand nur innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung in Betracht kommt (wobei die Entziehungsdauer mindestens ein Jahr zu betragen hat). Wird gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid berufen, so wird die Entziehung auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs. 1 AVG) erst mit Erlassung des Berufungsbescheides wirksam. In diesem Fall muss daher auch die Erlassung des Berufungsbescheides innerhalb der 3-Jahres-Frist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenJagdkarte EntzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030061.X01Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011