RS Vwgh 2006/12/19 2004/03/0061

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs2 idF 1997/055;
JagdG Bgld 1988 §68 idF 1997/055;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang von Mindestentziehungsdauer der Jagdkarte gemäß § 67 Abs. 2 Bgld JagdG und § 67 Abs. 1 Z 10 leg. cit. folgt, dass dieser Entziehungstatbestand nur innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung in Betracht kommt (wobei die Entziehungsdauer mindestens ein Jahr zu betragen hat). Wird gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid berufen, so wird die Entziehung auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Berufung (§ 64 Abs. 1 AVG) erst mit Erlassung des Berufungsbescheides wirksam. In diesem Fall muss daher auch die Erlassung des Berufungsbescheides innerhalb der 3-Jahres-Frist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung liegen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenJagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030061.X01

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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