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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/21/0057 E 9. Juni 2005 RS 1Stammrechtssatz
Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (Hinweis E 16. Juni 2000, 2000/21/0064).(Hier: Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Fremden nach § 48 Abs. 3 FrG 1997 geboten sein soll. Mit dem Hinweis auf die "Scheinehe" wird dem Begründungserfordernis in Bezug auf die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes in keiner Weise Genüge getan.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210309.X01Im RIS seit
22.01.2007