RS Vwgh 2006/12/19 2005/21/0309

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §48 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/21/0057 E 9. Juni 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (Hinweis E 16. Juni 2000, 2000/21/0064).(Hier: Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Fremden nach § 48 Abs. 3 FrG 1997 geboten sein soll. Mit dem Hinweis auf die "Scheinehe" wird dem Begründungserfordernis in Bezug auf die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes in keiner Weise Genüge getan.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210309.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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