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L65000 Jagd WildNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die durch die Novelle zum Krnt JagdG 2000, LGBl Nr 7/2004, geschaffene Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über Berufungen in den Angelegenheiten des § 71 Abs 5 Krnt JagdG 2000 betrifft ausschließlich Verfahren, in denen die Bestimmungen des § 63 Abs 2 bis 4 Krnt JagdG 2000 im Zusammenhang mit der Errichtung und Überlassung von Einrichtungen gemäß § 71 Abs 4 lit c und d Krnt JagdG 2000 sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber die Anordnung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nach § 71 Abs 2 iVm Abs 4 Krnt JagdG 2000. Für Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Angelegenheiten sieht § 96b Krnt JagdG 2000 auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 7/2004 keine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vor.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Jagdschaden Wildschaden Verfahren VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030139.X01Im RIS seit
18.01.2007