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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;Rechtssatz
§ 9 Abs 3 GütbefG erfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Zulassungsbesitzer, sondern jenen Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2003/03/0315, sowie das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2004/03/0221). Wie sich aus dem zuletzt genannten Erkenntnis ergibt, kann keine Verfolgungsverjährung eingetreten sein, wenn dem Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter die "durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt" vorgehalten wurde; dies umfasst aber auch den Vorwurf, diese Transitfahrt veranlasst zu haben (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl 2003/03/0244).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X04Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012