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19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde zum einen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Ein Vergleich der wesentlichen Elemente der angewendeten Straftatbestände ergibt zunächst einen erheblichen Unterschied hinsichtlich ihres Adressatenkreises. § 83 Abs. 1 StGB gilt einerseits für jedermann und allgemein, § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG richtet sich demgegenüber nur an Strafgefangene und dient dem spezifischen Zweck der Wahrung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060037.X06Im RIS seit
19.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009