RS Vwgh 2006/12/19 2006/06/0037

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug

Norm

MRKZP 07te Art4;
StGB §83 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §109 Z4;
StVG §26 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde zum einen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Ein Vergleich der wesentlichen Elemente der angewendeten Straftatbestände ergibt zunächst einen erheblichen Unterschied hinsichtlich ihres Adressatenkreises. § 83 Abs. 1 StGB gilt einerseits für jedermann und allgemein, § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG richtet sich demgegenüber nur an Strafgefangene und dient dem spezifischen Zweck der Wahrung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060037.X06

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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