RS Vwgh 2006/12/19 2006/02/0234

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 idF 1989/562;
StVO 1960 §24 Abs1 lito idF 562/1989;
StVO 1960 §8 Abs4;
StVO 1960 §89a Abs2a lite;
VwRallg;

Rechtssatz

Zu der durch die 16. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 562/1989) geschaffenen Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. o StVO 1960 ergibt sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1077 BlgNR XVII. GP, S. 2), dass die Einfügung damit begründet worden ist, dass nach § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 derzeit bei Verstellung einer Verlängerung eines Gehsteiges zwar ein Abschleppgrund, nicht aber ein Halte- und Parkverbot besteht; mit der Übernahme des § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 in den § 24 Abs. 1 StVO 1960 wird diese Lücke geschlossen. Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich daher als Auslegungshilfe (zumal dem der Gesetzestext nicht entgegensteht, Hinweis E 30.3.2001, 2000/02/0177, 0178), dass mit § 24 Abs. 1 lit. o StVO 1960 das Verstellen einer "Verlängerung" eines Gehsteiges durch ein Halte- und Parkverbot pönalisiert werden soll. Daraus folgt, dass dieses Verbot nicht den Gehsteig selbst betrifft; vielmehr wird durch das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem solchen das Verbot des § 8 Abs. 4 StVO 1960 übertreten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020234.X01

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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