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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs1 idF 1989/562;Rechtssatz
Zu der durch die 16. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 562/1989) geschaffenen Bestimmung des § 24 Abs. 1 lit. o StVO 1960 ergibt sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses (1077 BlgNR XVII. GP, S. 2), dass die Einfügung damit begründet worden ist, dass nach § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 derzeit bei Verstellung einer Verlängerung eines Gehsteiges zwar ein Abschleppgrund, nicht aber ein Halte- und Parkverbot besteht; mit der Übernahme des § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 in den § 24 Abs. 1 StVO 1960 wird diese Lücke geschlossen. Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich daher als Auslegungshilfe (zumal dem der Gesetzestext nicht entgegensteht, Hinweis E 30.3.2001, 2000/02/0177, 0178), dass mit § 24 Abs. 1 lit. o StVO 1960 das Verstellen einer "Verlängerung" eines Gehsteiges durch ein Halte- und Parkverbot pönalisiert werden soll. Daraus folgt, dass dieses Verbot nicht den Gehsteig selbst betrifft; vielmehr wird durch das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem solchen das Verbot des § 8 Abs. 4 StVO 1960 übertreten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020234.X01Im RIS seit
22.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008