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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/21/0308 E 8. September 2005 RS 1 (Hier: Die belBeh hat den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 75 Abs 1 FrG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.)Stammrechtssatz
Die sich aus der Rechtskraft ergebenden Wirkungen eines Bescheides gemäß § 8 AsylG 1997 reichen nur so weit, als sich die für die Erlassung eines solchen Bescheides maßgebliche Sach- oder Rechtslage nicht geändert hat (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2001/18/0165)und kommt die Kompetenz zur Abänderung eines negativen Ausspruchs der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 bei Behauptung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung den Fremdenpolizeibehörden zu (Hinweis E 9. Juni 2005, 2005/21/0073), wobei diesem auf eine Abänderung eines solchen Ausspruchs zielenden Antrag § 75 Abs. 2 FrG 1997 nicht entgegen steht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210228.X01Im RIS seit
29.01.2007