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L65000 Jagd WildNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Das der Behörde in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsrecht dient nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen, zu der die Behörde vom Gesetzgeber berufen ist. Die Partei hat kein Recht auf Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts; sie kann die Oberbehörde zwar anrufen, aber eine Verfügung nicht beanspruchen (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 223 ff zu § 68 AVG zitierte hg Judikatur). Auch das NÖ JagdG 1974 kennt keine Bestimmung, nach der ein Jagdgenosse, der im Genehmigungsverfahren nach § 39 NÖ JagdG 1974 Parteistellung hatte, nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides die Aufhebung dieses Bescheides und des ihm zu Grunde liegenden Beschlusses des Jagdausschusses wegen behaupteter Nichtigkeitsgründe verlangen könnte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Jagdrecht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030209.X02Im RIS seit
22.01.2007