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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §203 Abs1;Rechtssatz
Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, räumt jedoch unter den im § 209 ASVG determinierten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als vorläufige Rente zu gewähren (vgl. OGH vom 17. Juni 1987, 9 ObS 1/87).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150169.X01Im RIS seit
26.01.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013