RS Vwgh 2006/12/19 2004/15/0169

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §203 Abs1;
ASVG §209 Abs1;

Rechtssatz

Das Gesetz kennt nur einen einzigen Begriff der Versehrtenrente, räumt jedoch unter den im § 209 ASVG determinierten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles als vorläufige Rente zu gewähren (vgl. OGH vom 17. Juni 1987, 9 ObS 1/87).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150169.X01

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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