RS Vwgh 2006/12/19 2004/03/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem "von ihm installierten Kontrollsystem" sei es ihm nicht möglich gewesen, die "kurzfristige Sperre" des verwendeten Zugfahrzeuges zu erkennen und es könne ihm eine "Überspannung des Kontrollsystems" nicht zugemutet werden, weil er sich "vor der Beladung des Fahrzeuges davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden haben", so kann er damit nicht gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift (§ 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 GütbefG) kein Verschulden treffe. Dazu hätte er konkret darlegen müssen, in welcher Form er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0052).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X06

Im RIS seit

30.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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