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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem "von ihm installierten Kontrollsystem" sei es ihm nicht möglich gewesen, die "kurzfristige Sperre" des verwendeten Zugfahrzeuges zu erkennen und es könne ihm eine "Überspannung des Kontrollsystems" nicht zugemutet werden, weil er sich "vor der Beladung des Fahrzeuges davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden haben", so kann er damit nicht gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift (§ 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 GütbefG) kein Verschulden treffe. Dazu hätte er konkret darlegen müssen, in welcher Form er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0052).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030222.X06Im RIS seit
30.01.2007Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012