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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie Gestaltungen mit einer - Wirtschaftsgüter überlassenden - Besitzgesellschaft einerseits und einer Betriebsgesellschaft vor dem Hintergrund des § 108e EStG nicht als unangemessen iSd § 22 BAO beurteilt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150275.X03Im RIS seit
24.01.2007