RS Vwgh 2006/12/19 2006/15/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1988 §108e;

Rechtssatz

Der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie Gestaltungen mit einer - Wirtschaftsgüter überlassenden - Besitzgesellschaft einerseits und einer Betriebsgesellschaft vor dem Hintergrund des § 108e EStG nicht als unangemessen iSd § 22 BAO beurteilt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150275.X03

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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