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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG bedeutet nichts anderes als die Verpflichtung zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0146, zu der gleichartigen Bestimmung in § 70a Stmk. BauO 1968). Aus einem derartigen Beseitigungsauftrag bzw. Wiederherstellungsauftrag müsste sich zumindest aus der Begründung ergeben, welche vorschriftswidrigen baulichen Maßnahmen vorgenommen wurden, die zu beseitigen sind, oder wie der davor bestehende konsensgemäße oder ursprüngliche Zustand des von der baulichen Maßnahme betroffenen Grundstückteiles konkret ausgesehen hat.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060184.X02Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014