RS Vwgh 2006/12/19 2005/06/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a idF 1991/042 impl;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG bedeutet nichts anderes als die Verpflichtung zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0146, zu der gleichartigen Bestimmung in § 70a Stmk. BauO 1968). Aus einem derartigen Beseitigungsauftrag bzw. Wiederherstellungsauftrag müsste sich zumindest aus der Begründung ergeben, welche vorschriftswidrigen baulichen Maßnahmen vorgenommen wurden, die zu beseitigen sind, oder wie der davor bestehende konsensgemäße oder ursprüngliche Zustand des von der baulichen Maßnahme betroffenen Grundstückteiles konkret ausgesehen hat.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060184.X02

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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